AGB’s
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – VERSICHERUNGSMAKLER
für den Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten
K&K-Financial Consulting
Dr. Leopold Barsch Str. 11/5, 2103 Langenzersdorf
Sabine Karner und Janusz Klug
(im Folgenden kurz „der Versicherungsmakler“ genannt)
1. Allgemeines
►1.1 Der Versicherungsmakler vermittelt unabhängig von seinen oder dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmen (Versicherer), Versicherungsverträge zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungskunden andererseits. Der vom Versicherungskunden mit seiner Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte Versicherungsmakler ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.
►1.2 Der Versicherungsmakler erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Maklergesetzes, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) und einem mit dem Versicherungskunden allenfalls abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.
2. Geltungsbereich
►2.1 Die vorliegenden AGB gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden als vereinbart und bilden fortan eine für den Versicherungskunden und den Versicherungsmakler verbindliche Grundlage im Geschäftsverkehr. Der Versicherungsmakler erklärt, ausschließlich unter Geltung dieser AGB tätig zu werden, Geschäfte anzubahnen und Verträge abzuschließen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Versicherungskunden werden selbst bei Kenntnis nicht
Vertragsbestandteil.
►2.2 Die AGB gelten ab Vertragsabschluss zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden und ergänzen den mit dem Versicherungskunden allenfalls abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag.
►2.3 Der Versicherungskunde erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Versicherungsmakler sowie auch sämtlichen künftig abzuschließenden Versicherungsmaklerverträgen zu Grunde gelegt werden.
►2.4 Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.
3. Pflichten des Versicherungsmaklers
►3.1 Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, für den Versicherungskunden eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden sowie den dem Versicherungsmakler allenfalls übergebenen Urkunden basiert und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch den Versicherungskunden das Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzepts verhindern mit der Konsequenz, dass kein und/oder unvollständiger Versicherungsschutz gegeben sein könnte.
►3.2 Der Versicherungsmakler hat den Versicherungskunden fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass die Interessenwahrung des Versicherungskunden grundsätzlich auf Versicherungsunternehmen mit Niederlassung in Österreich beschränkt ist und daher ausländische Versicherungsunternehmen aufgrund des entsprechend erhöhten Aufwandes nur im Falle eines ausdrücklichen Auftrags des Versicherungskunden gegen ein gesondertes Entgelt einbezogen werden.
►3.3 Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den Versicherungsmakler erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl einer Versicherung können daher neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherers, seine Gestion bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadensfallkündigungen, die Höhe von Selbstbehalten etc. als Beurteilungskriterien herangezogen werden. Verträge mit Direktversicherern zählen nicht zum Leistungsspektrum des Versicherungsmaklers.
►3.4 Der Versicherungsmakler ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z 4 (Bekanntgabe von Rechtshandlungen etc.) und Z 5 (Prüfung des Versicherungsscheines) Maklergesetz verpflichtet. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
►3.5 Der Versicherungsmakler ist nur nach Entgeltvereinbarung und auch nur bei selbst vermittelten Verträgen zur Tätigkeit nach § 28 Z.6-Maklergesetz (Unterstützung bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles und bei der Fristenwahrung und § 28 Z.7 – Maklergesetz (laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge) verpflichtet.
►3.6 Sollten diese Aufgaben abweichend vom Inhalt der Punkte 3.4 und 3.5 dennoch einmalig oder auch wiederholt unentgeltlich erbracht werden, kann daraus keinesfalls ein Recht oder eine Haftung abgeleitet werden.
4.Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Versicherungskunden
►4.1 Der Versicherungskunde stellt dem Versicherungsmakler unaufgefordert, rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß sämtliche Informationen, Unterlagen und Daten zur Verfügung, die der Versicherungsmakler zur bestmöglichen Erfüllung seiner Vermittlungstätigkeit benötigt. Diese Informationspflicht umfasst auch die unverzügliche und unaufgeforderte Mitteilung jeglicher für die Versicherungsdeckung relevanter Veränderung, wie z.B. Änderung des Risikos, Gefahrenerhöhungen, der Adresse, des Tätigkeitsbereiches, Auslandstätigkeit, etc.
►4.2 Der Versicherungskunde hat an der Risikoanalyse nach Kräften mitzuwirken und sämtliche gefahrerhebliche Umstände mitzuteilen. Insbesondere ist es Aufgabe des Versicherungs-kunden, die Versicherungssummen korrekt zu ermitteln oder, sollte die Versicherungssumme durch standardisierte Verfahren des Versicherers ermittelt werden, diese auf Richtigkeit zu prüfen und dem Versicherungsmakler bekannt zu geben. Sofern erforderlich hat der Versicherungskunde an einer Risikobesichtigung durch den Versicherungsmakler oder den Versicherungsunternehmer nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen.
►4.3 Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der Versicherungsmakler zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen, sofern sie nicht offenkundig unrichtigen Inhalts sind.
►4.4 Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom Versicherungsmakler unterfertigter Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt, sondern dieser vielmehr noch der Annahme durch das Versicherungsunternehmen bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann.
►4.5 Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.
►4.6 Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
►4.7 Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass mündliche Nebenabreden mit dem Versicherungsmakler unwirksam und alle Aufträge und Anweisungen an den Versicherungsmakler schriftlich zu erteilen sind. Abweichungen zu diesem Erfordernis bedürfen der Schriftlichkeit.
5. Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr
►5.1 Als Zustelladresse des Versicherungskunden gilt die dem Versicherungsmakler zuletzt bekannt gegebene Adresse.
►5.2 Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von E-Mails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der Versicherungsmakler eine Haftung nur dann, wenn er dies grob fahrlässig verschuldet hat. Der Zugang von E-Mails bewirkt noch keine vorläufige Deckung und hat auch auf die Annahme eines Antrages keine Wirkung.
6. Urheberrechte
► Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Versicherungsmakler erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Versicherungsmaklers.
7. Haftung
►7.1 Der Versicherungsmakler oder sein Erfüllungsgehilfe haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des Versicherungskunden nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, nicht jedoch bei leichter Fahrlässigkeit.Im Fall des Vorsatzes wird auch für entgangenen Gewinn gehaftet. Die Haftung des Versicherungsmaklers ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 137c Abs. 1 GewOdes Versicherungsmaklers beschränkt. Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler müssen innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden. Gegenüber Konsumenten gilt diese Bestimmung insoweit, als nicht zwingende Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes entgegenstehen.
►7.2 Als vereinbart gilt die Verkürzung der Verjährungsfristen. Schadenersatzansprüche gegenüber dem Versicherungsmakler verjähren binnen einem Jahr ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
►7.3 Der Versicherungsmakler haftet nicht für solche Schäden, die aus der Verletzung von dem Versicherungskunden obliegenden Pflichten insbesondere der Ermittlung und Überprüfung der angemessenen Versicherungssumme resultieren.
►7.4 Es wird keinerlei Haftung für Versicherungsverträge übernommen, welche nicht durch den Versicherungsmakler vermittelt oder abgeschlossen wurden.
8. Entgeltanspruch
►Im Zusammenhang mit vermittelten Verträgen ist das Entgelt des Versicherungsmaklers die Provision, darüber hinaus steht dem Versicherungsmakler bei schriftlicher Vereinbarung ein Entgelt insbes. für die Pkt. 3.4, 3.5 durch den Versicherungskunden zu.
9. Verschwiegenheit
►Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, diese Pflicht auch jenen Personen zu überbinden, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung beauftragt werden. Dem Versicherer werden nur solche Informationen weitergegeben, die zur Beurteilung des zu versicherten Risikos notwendig sind.
10. Datenschutz
►Die Interessen des Versicherungskunden im Bereich des Datenschutzes, insbes. die Weitergabe und Verarbeitung von Daten zum Zweck der Erbringung der Dienstleistung werden separat in einer Vereinbarung gemäß der DSGVO getroffen.
11. Rücktrittsrechte des Versicherungskunden
►11.1 Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der Kunde berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder eines Standes auf einer Messe von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung der Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen dieses Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.
►11.2 Die Erklärung über den Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich an den Auftragnehmer zu übermitteln. Der Rücktritt erfolgt rechtzeitig, wenn der Rücktritt innerhalb der in Pkt. 11.1 genannten Frist abgesendet wird.
12. Beendigung der Geschäftsbeziehung, Dauer des Maklervertrages
►12.1 Die Geschäftsbeziehung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann jederzeit, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, durch schriftliche Kündigung durch eine der beiden Vertragsparteien beendet werden. Sie erlischt jedoch automatisch spätestens mit Kündigung/Stornierung oder Vermittlerwechsel des letzten durch den Versicherungsmakler vermittelten Vertrags. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass durch die Beendigung dieses Geschäftsverhältnisses auch die Interessenswahrung durch den Versicherungsmakler erlischt, nicht jedoch die aus dem vorangegangenen aktiven Vertragsverhältnissen resultierenden wirtschaftlichen Ansprüche des Versicherungsmaklers.
►12.2 Ein etwaiger Versicherungsmaklervertrag muss schriftlich vereinbart werden, wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und ist jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündbar.
►12.3 Eine etwaige Bevollmächtigung (Maklervollmacht, Auskunftsvollmacht, etc.) kann jederzeit von beiden Seiten, jedoch nur schriftlich, gelöst werden.
13. Zugang zu Urkunden
►13.1 In Abänderung vom §28 Ziffer 4 des Maklergesetzes erfolgt im Regelfall eine Direkt-Zusendung der Polizzen durch den Versicherer an die im Antrag angegebene Adresse. Der Versicherungsmakler erhält eine Kopie.
► 13.2 Der Kunde erklärt den Zugang von Antragsdurchschriften, Polizzen und Versicherungsbedingungen als bei ihm zugegangen, sobald diese beim Versicherungsmakler vorliegen. Der Versicherungskunde kann jederzeit eine Kopie dieser Unterlagen anfordern und wird ihm dies kostenfrei zur Verfügung gestellt. Durch die zur Verfügung Stellung aller rechtlich notwendigen Firmeninformationen und gesetzlich vorgeschriebenen rechtlichen Grundlagen auf der Homepage www.team-leo.at gelten diese als beim Vollmachtgebers zugegangen. Der Versicherungsmakler stellt diese Informationen dauerhaft und kostenfrei zur Verfügung. Der Versicherungskunde wird sich deshalb nicht auf eine eventuelle Verletzung der Informationspflicht durch den Versicherungsmakler berufen.
14. Schlussbestimmungen
►14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. Bei Unternehmergeschäften wird in einem solchen Fall die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.
► 14.2 Die Verträge zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden unterliegen österreichischem Recht. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – mit Ausnahme von Konsumenten iSd KSchG – jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des Versicherungsmaklers befindet.
Der Versicherungsmakler ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen.
Unbeschadet dessen ist für Konsumenten iSd KSchG jenes Gerichts zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt.
► 14.3 Als vereinbart gilt das Schriftlichkeitsgebot. Änderungen und/oder Ergänzungen des Maklervertrages, der Bevollmächtigung sowie der AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot.
Abweichende Vereinbarungen:
Abweichende Vereinbarungen von den AGB regelt ein gesonderter schriftlicher Maklervertrag. Etwaige Unwirksamkeit einzelner Punkte berührt nicht die Geltung der übrigen Punkte der AGB.
Fassung: Mai 2018